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Ausgangsbeschränkung in der Stadt Dortmund

Symbolfoto: Depositphotos

Dortmund. Das Infektionsschutzgesetz wurde in dieser Woche durch die Bundesregierung neu gefasst. Ziel der neuen Bestimmungen ist, das Corona-Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbinden.

Ein Baustein der neuen Bestimmung ist die Ausgangsbeschränkung. Sie gilt, wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander den Schwellenwert von 100 überschritten hat. Die Ausgangsbeschränkung greift ab heute 0.00 Uhr.Einzige Voraussetzung ist das Ergehen einer bereits angekündigten Allgemeinverfügung des Landes, die formell feststellt, dass der vorgenannte Schwellenwert in Dortmund auch tatsächlich überschritten ist.

Zum rechtlichen Rahmen der Ausgangsbeschränkung:

Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft (inkl. des befriedeten Besitztums) ist dann nach dem neuen Infektionsschutzgesetz von 22.00 Uhr – 05.00 Uhr untersagt.

Ausnahmen:

– Berufsausübung/Dienstausübung

– Mandatsausübung

– Berichterstattung durch Vertreter*innen von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien

– Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts

– unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger

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– Begleitung Sterbender

– Versorgung von Tieren

– ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke

– zwischen 22 und 24 Uhr: Im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung; nicht jedoch in Sportanlagen

Ein Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

PM/Stadt Dortmund

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