Recklinghausen. Die am Montag, 22. Februar, in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) lässt Lockerungen im Freizeitsport zu. So ist es ab Montag, 1. März, wieder erlaubt, Sport allein, zu zweit oder mit ausschließlich Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel durchzuführen. Mit dazu zählt auch die sportliche Ausbildung im Einzelunterricht.
Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die zeitgleich Sport betreiben, muss stets ein Mindestabstand von fünf Metern eingehalten werden. Dazu zählen zum Beispiel Tennis, Golf sowie das Lauf- und Balltraining mit den bisher geltenden Einschränkungen.
Als Voraussetzung für die Benutzung besagter Sportstätten unter freiem Himmel gelten in Recklinghausen bestimmte Regeln. Diese hat der nutzende Verein wie folgt umzusetzen:
- Ein Zugang in Form einer Einbahnstraßen-Regelung
- Erforderliche Mindestabstände sowie die geltenden Hygiene-Regeln müssen eingehalten werden
- Umkleiden und Duschen sowie alle weiteren Räumlichkeiten bleiben geschlossen
- Schriftliche Kontaktnachverfolgung mit vierwöchiger Aufbewahrungsfrist
Der städtische Fachbereich Bildung und Sport appelliert an alle nutzenden Vereine, ihre Mitglieder hinsichtlich der Vorschriften zu sensibilisieren, damit die Lockerungen im Bereich Sport erhalten bleiben können.
Weiterhin gilt ein Verbot für Sporthallen und Schwimmbäder. Diese bleiben vorerst geschlossen.
PM/Stadt Recklinghausen