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Impf-Taxi: Das gilt für Personen, die mindestens 80 Jahre alt sind

Symbolfoto: Pixabay

Wolfsburg. Der Schutz der Bürger*innen ist vorrangiges Ziel. Eine Corona-Ansteckung im öffentlichen Nahverkehr auf dem Hin- und Rückweg vom Impfzentrum soll möglichst vermieden werden. Daher übernimmt das Land Niedersachsen die Fahrkosten eines Einzeltransports zum Impfzentrum (Hin- und Rückweg), wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist, aber die Voraussetzungen für eine Kostenübername durch die GVK nicht vorliegen (§ 60 SGB V).

Ob die Kosten für ein Taxi aus medizinischen Gründen übernommen werden können, muss ein Arzt oder eine Ärztin bewilligen. Er oder sie kann zwei Transportbescheinigungen – für die erste und für die zweite Impfung – ausstellen. Die Taxifahrt erfolgt dann komplett bargeldlos.

Wer hat Anspruch auf die Transportbescheinigung?

Personen, die 80 Jahr alt oder älter sind, haben Anspruch auf die Transportbescheinigungen, wenn:

die Corona-Schutzimpfung nicht durch ein mobiles Team oder anderweitige Maßnahmen (z.B. Impfbusse) durchgeführt werden kann,
es sich nicht um einen Liegendtransport handelt,
eine Mobilitätseinschränkung vorliegt. Dazu zählen:

Schwerbehinderte, deren Ausweis ein Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit enthält, Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid den Grad 4 oder 5 ausweist sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Wie läuft der Transport ab?

Erste Möglichkeit: Taxifahrer*in wartet am Impfzentrum
Die zu impfende Person bestellt bei einem örtlichen Taxiunternehmen eine Beförderung zum Impfzentrum. Die Fahrt erfolgt bargeldlos. Wartet der*die Taxifahrer*in bis zum Abschluss der Behandlung am Impfzentrum, um die Person wieder nach Hause zu fahren, erfolgt die Übergabe der Transportbescheinigung an den*die Taxifahrer*in nach der Rückfahrt. In der Folge rechnet das Taxiunternehmen diese Fahrtkosten mit der GKV oder dem Land Niedersachsen ab.

Zweite Möglichkeit: Erneute Taxi-Bestellung nach dem Impfen
In den Fällen, in denen der*die Taxifahrer*in nicht vor dem Impfzentrum wartet, wird er oder sie über die Zentrale die einfache Fahrt zum Impfzentrum vermerken lassen. Für die Rückfahrt wird die geimpfte Person über die Taxizentrale erneut ein Taxi anfordern und am Ende der Rückfahrt die Transportbescheinigung dem*der Taxifahrer*in aushändigen. Die Abrechnung erfolgt wie bereits beschrieben mit der GKV oder dem Land Niedersachsen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Taxiservice vor den jeweiligen Impfzentren zu nutzen. Hier werden einige Taxis soweit möglich für die bargeldlose Heimfahrt bereitstehen.

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Es ist ausdrücklich gewünscht, dass die Taxifahrt bargeldlos erfolgen soll. Außerdem ist es erforderlich, dass die Transportbescheinigungen an den*die jeweilige*n Taxifahrer*in auf der Rückfahrt übergeben werden sollen.

PM/Stadt Wolfsburg

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