Osnabrück. In den Gebäuden und Einrichtungen in städtischer Nutzung müssen Besucherinnen und Besucher wegen der Corona-Pandemie bis auf Weiteres einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies gilt auch in den Eingangsbereichen und auf den zugehörigen Parkflächen. Das hat die Stadt Osnabrück im Rahmen des Hausrechts festgelegt.
Zu tragen ist eine medizinische Gesichtsmaske, eine sogenannte FFP-2-Maske oder eine medizinische Maske mit vergleichbar hohem Schutz, beispielsweise eine CPA-Maske. Unter anderem für den ÖPNV, Geschäfte und körpernahe Dienstleistungen schreibt das Land Niedersachsen in seiner aktuellen Corona-Verordnung vor, entsprechende Masken zu tragen.
Ausnahmen gestattet die Stadt in Kindertagesstätten, Schulen und auf Friedhöfen. Dort gelten anderslautende Regelungen, die durch die Veränderung des Hausrechts nicht berührt werden. Von der Pflicht zum Tragen der Masken ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie alle Personen, die wegen einer per Attest nachgewiesenen Vorerkrankung keine solche Bedeckung tragen können. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen lediglich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die keine medizinische sein muss.
Darüber hinaus sind in und vor den städtischen Gebäuden auch weiterhin die Empfehlungen des RKI zu beachten. Darunter fallen eine gute Handhygiene, das Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten.
PM/Stadt OS